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   OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10   

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OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10 (https://dejure.org/2010,6551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2010 - 8 ME 76/10 (https://dejure.org/2010,6551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2010 - 8 ME 76/10 (https://dejure.org/2010,6551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 VwGO; § 1 Abs. 7 BEEG; § 62 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 2a UVG
    Schwerer und unzumutbarer Nachteil bei dem durch eine nur rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglichen Verlust von Ansprüchen auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BEEG § 1 Abs. 7, EStG § 62 Abs. 2, UVG § 1 Abs. 2a, VwGO § 123
    Vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, schwerer und unzumutbarer Nachteil, Elterngeld, Kindergeld, Sicherung des Lebensunterhalts, Existenzgrundlage, Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schwerer und unzumutbarer Nachteil bei dem durch eine nur rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglichen Verlust von Ansprüchen auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 797
  • DÖV 2010, 662
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Der Anordnungsgrund ist folglich gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, NJW 1995, 2477, 2482 f.; Senatsbeschl. v. 24.5.2007 - 8 ME 41/07 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2006 - 13 S 18/06

    Aufenthaltserlaubnis; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin, der eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, wäre aber allenfalls dann gegeben, wenn die Sicherung ihres Lebensunterhalts ohne die vorläufige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne einer wirtschaftlichen Notlage in existenzieller Weise gefährdet wäre (vgl. noch restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.2.2006 - 13 S 18/06 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BSG, 02.10.1997 - 14 REg 1/97

    Beratungspflichten der Erziehungsgeldbehörde und der Ausländerbehörde gegenüber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Die Frage, ob das Zuwarten auf das Hauptsacheverfahren auch deshalb zumutbar ist, weil der Antragstellerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend erteilt werden könnte und daran anknüpfend auch die begehrten Leistungen rückwirkend gewährt werden könnten (vgl. zur Rechtslage nach dem BErzGG: BSG, Urt. v. 2.10.1997 - 14 REg 1/97 -, NVwZ 1998, 1110), stellt sich daher hier nicht mehr.
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 8 ME 41/07

    Ansehung eines Erlasses eines Ministeriums als Rechtsnorm oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Der Anordnungsgrund ist folglich gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, NJW 1995, 2477, 2482 f.; Senatsbeschl. v. 24.5.2007 - 8 ME 41/07 -, juris Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1992 - 4 M 89/92

    Einstweilige Anordnung; Ausländerrechtliche Duldung; Gefahr der Folter; Folter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung erfordert das Vorliegen besonderer Gründe, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2007 - 2 M 172/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Eine derartige Ausnahme kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984 - 1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2009 - 3 B 8/09 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 M 172/07 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 Bs 217/03 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 08.01.2010 - 3 B 8/09

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Folgenbeseitigung bei bereits vollzogener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Eine derartige Ausnahme kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984 - 1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2009 - 3 B 8/09 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 M 172/07 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 Bs 217/03 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 1 ER 310.84

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anforderungen an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Eine derartige Ausnahme kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984 - 1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2009 - 3 B 8/09 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 M 172/07 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 Bs 217/03 -, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 25.11.2003 - 3 Bs 217/03

    Zur fiktiven Erlaubnis des Aufenthalts bei beantragter Verlängerung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 8 ME 76/10
    Eine derartige Ausnahme kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984 - 1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2009 - 3 B 8/09 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 M 172/07 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 Bs 217/03 -, juris Rn. 19).
  • VG Osnabrück, 06.08.2010 - 1 B 26/10

    Anhörung; Beratungsgutachten; Beteiligung; Eltern; Elternrecht; Empfehlung;

    Vielmehr ist eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache anerkannt, wenn eine Regelung erforderlich ist, weil effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller oder die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (Nds. OVG, B. v. 22.09.2008, 13 ME 90/08; B. v. 27.04.2010, 8 ME 76/10; B. v. 08.10.2003, 13 ME 342/03; Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO., Rdnr. 193 ff.).

    Eine Ausnahme ist dann anerkannt, wenn das streitige Recht ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht mehr rechtzeitig realisiert werden kann (BVerwG, B. v. 13.08.1999, 2 VR 1/99; Nds. OVG, B. v. 27.04.2010, 8 ME 76/10; B. v. 24.03.2010, 8 M 986/00) Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Recht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübt werden kann (BVerwG, B. v. 13.08.1999, 2 VR 1/99; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO., Rdnr. 199 m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.07.2021 - 19 L 97.21

    Verkauf nur an die Mieter: Untersagung der Begründung von Wohnungs- und

    Ihm ist jedoch bereits deshalb der Erfolg versagt, weil die Löschungsbewilligung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2010 - 8 ME 76/10 -, juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 09.07.2021 - 19 L 166.21
    Begehrt der Antragsteller - wie hier - (teilweise) eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2010 - 8 ME 76/10 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 17.06.2010 - 3 D 22/09

    Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der

    Sie kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; SächsOVG, Beschl. v. 8.1.2009, - 3 B 8/09 - Rn. 3; OVG LSA, Beschl. v. 23.7.2007, - 2 M 172/07 - Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2003, - 3 BS 217/03 - Rn. 19; NdsOVG, Beschl. 27.4.2010, - 8 ME 76/10 - Rn. 2; jeweils zitiert nach juris).
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